Was Fitness- und Personaltrainer im freien Gewerbe dürfen und was nicht

Fitness- und Personaltrainer, die ihre Tätigkeit als freies Gewerbe ausüben, sind stark limitiert in dem, was sie in ihrem beruflichen Alltag tun dürfen. Der Grund hierfür liegt in der Tatsache, dass Fitness- und Personaltrainer nicht in einem geschützten Tätigkeitsfeld arbeiten und gewerberechtlich somit nicht als offizielle Experten innerhalb der Fitnessbranche angesehen werden und folglich ihren Kunden nicht also solche gegenübertreten dürfen.

Fitness- und Personaltrainer benötigen für die Ausübung ihres Berufs zwar keinerlei Ausbildung oder anderweitig bestätigte Qualifikationen, müssen sich aber dafür genauestens an den Gewerbewortlauf der Tätigkeit halten. Aus diesen ergibt sich ein Berufsalltag, der sinngemäß auf folgende Tätigkeiten eingeschränkt ist:

  • Beratung der Kunden bei der Erstellung eines Trainingsplans auf Basis ihres körperlichen Zustands
  • Erklärung des Nutzens und der korrekten Benutzung von einzelnen Trainingsgeräten
  • Konzipierung und Durchführung von Fitness-, Aerobic oder Gymnastikkursen
  • Anwendung allgemeiner Sport- und Fitnesskonzepte

Alles was über diese Tätigkeiten hinausgeht, überschreitet die gewerberechtliche Kompetenz eines Fitness- und Personaltrainers.

Das bedeutet, ein Fitnesstrainer im freien Gewerbe kann größtenteils als Berater für die Auswahl und die korrekte Benutzung von Trainingsgeräten sowie als Hilfsperson für die Durchführung von Trainings und Kursen im Fitnessbereich angesehen werden. Ein solcher Trainer beratet auf Basis allgemein gehaltener Konzepte seine Kunden also bei der Erstellung von Trainingsprogrammen und führt etwaige Kurse durch, in denen die Konzepte praktisch umgesetzt werden.

Zu einer Tätigkeit als Fitnessexperte, der seinen Kunden auch auf individueller Ebene helfen darf, ist ein Fitness- und Personaltrainer im freien Gewerbe aber eben nicht befähigt, genauso wenig wie zu vielen anderen Bereichen innerhalb der Fitnessbranche, gerade in Hinblick auf eine mögliche Selbstständigkeit. Eine solche breiter ausgelegte Befähigung erfordert die Anerkennung als gewerberechtlich bestätigter „Lebens- und Sozialberater eingeschränkt auf die sportwissenschaftliche Beratung“ oder kurz: Sportwissenschaftlicher Berater.

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